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SPD Bad Hönningen

30.08.2022 in Sozialpolitik

Überblick über die bisher von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungen

 

Zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Bundesregierung bereits zahlreiche Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger umgesetzt. Um nicht den Überblick zu verlieren, fassen wir die Entlastungen hier zusammen. Weitere Entlastungen sind geplant und werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Welche Entlastungen wirken bereits?

Neun-Euro-Ticket: Seit dem 1. Juni bis noch zum 31. August können alle Bürgerinnen und Bürger ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat nutzen. Es gilt deutschlandweit für die Monate Juni bis August 2022. Der Bund finanziert das Neun-Euro-Ticket mit 2,5 Milliarden Euro. Eine, eventuell angepasste, Neuauflage für die Zeit danach ist noch im Gespräch.

Senkung der Energiesteuer (Tankrabatt): Zum 1. Juni wurde die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 29,55 Cent je Liter, für Diesel 14,04 Cent je Liter. Dafür verzichtet der Bund auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro.

 

Welche Entlastungen sind ab Juli wirksam?

Kinderbonus: Im Juli erhielten Familien für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Dieser wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgte wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Gesamtkosten: 1,4 Milliarden Euro.

Kindersofortzuschlag: Ab Juli erhalten armutsgefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ergänzend zum Kinderzuschlag einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Dafür stehen 31 Millionen Euro zusätzlich bereit. Damit steigt der Höchstbetrag im Kinderzuschlag von bis zu 209 Euro auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind.

Einmalzahlung in der Grundsicherung: Erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben, erhielten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese wurde mit den regulären Leistungen im Juli ausgezahlt.

Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1: Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld 1 erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Voraussetzung ist, dass im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht.

Heizkostenzuschuss: Ab Juli 2022 erhalten insgesamt 2,1 Millionen Menschen einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.

Abschaffung der EEG-Umlage: Stromkundinnen und -kunden müssen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen - ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant. Der Strompreis sinkt damit um 3,7 Cent je Kilowattstunde und entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher um insgesamt 6,6 Milliarden Euro.

 

Welche Entlastungen kommen noch?

Energiepreispauschale: Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wird über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt. Das Entlastungsvolumen beträgt insgesamt 10,4 Milliarden Euro.

Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro je steuerpflichtige Person. Werbungskosten können also bei der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr ohne Belege pauschal geltend gemacht werden. Entlastungsvolumen: 1,1 Milliarden Euro.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro, kann also für dieses Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags entspricht einer Entlastung von knapp drei Milliarden Euro und dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression.

Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale für Berufspendlerinnen und -pendler steigt rückwirkend zum 1. Januar auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer. Sie kann also in der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-entlastungen-2065232

 

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